Impressum Suche Inhalt 

Aktuelle Ausgabe
Regional Magdeburg
Thüringen
Archiv
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Specials
Wir schaffen Verbindungen!
All for Business
Wirtschaftsspiegel Online
Weiterempfehlende Links
Europa aktuell
Veranstaltungshinweis
Umfragen
Bewirtungskosten - Wie setzt man sie richtig an?
Mini-GmbH wächst allmählich mit den Einnahmen bis zur „richtigen“ GmbH

Der richtige Umgang mit Aufwendungen für Bewirtung ist in der Praxis nicht immer ganz ein- fach. Bei Bewirtungskosten unterscheidet man zwischen zwei Arten von Aufwendungen:
• zum einen die Bewirtung von Arbeitnehmern, welche zu 100 Prozent als Betriebsausgabe ab- zugsfähig ist,
• und zum anderen die Bewirtung von Geschäftspartner, wobei diese Aufwendungen nur zu 70 Prozent Betriebsausgaben darstellen. Diese Unterscheidung in der Praxis richtig zu beurteilen, ist oftmals schwierig.
Zu den Nichtarbeitnehmern eines Unternehmens gehören z. B.:
• freie Mitarbeiter
• Mitarbeiter anderer Unternehmen, auch wenn sie zum gleichen Konzern gehören
• Geschäftsfreunde
• Steuerberater
• Besuchergruppen
Die Bewirtung all dieser Personengruppen ist lediglich mit 70 Prozent der angemessenen Bewirtungskosten als Betriebsausgabe abzugfähig.

HINWEIS: Von den Nettobewirtungskosten können Sie zwar nur 70 Prozent als Betriebsaus- gabe geltend machen, dies gilt aber nicht für die Umsatzsteuer. Die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge können in voller Höhe als Vorsteuer geltend gemacht werden. Bewirten Sie bei einer Veranstaltung neben Geschäftspartnern auch Ihre eigenen Mitarbeiter, so können Sie auch hier den Anteil, welcher auf Ihre Mitarbeiter entfällt zu 100 Prozent als Betriebsaus- gabe ansetzen. Sie müssen hier nur eine ordentliche Kostenaufteilung vornehmen. Fertigen Sie hierzu am Besten eine Übersicht der teilnehmenden Personen an und vermerken Sie hierauf, welche Personen Ihre Mitarbeiter sind. Allgemeine Kosten für z. B. Seminarräume oder Mode- ration sind in voller Höhe abzugfähig.

Bespiel für eine gemischte Veranstaltung:
Ein Unternehmer führt ein Seminar durch für zehn seiner eigenen Mitarbeiter aber auch für 15 fremde Mitarbeiter. Dabei sind ihm folgende Kosten entstanden: 150 Euro für Seminarraum, 100 Euro für Moderation, 1000 Euro für Verpflegung.

Ermittlung der abzugfähigen Betriebsausgaben:
Unabhängig von einer korrekten Aufteilung der entstandenen Kosten, sind für einen Betriebs- ausgabenabzug folgende Mindestangaben auf jedem Bewirtungsbeleg zwingend zu verzeich- nen:
• Name des Steuerpflichtigen - der Name des Gastgebers muss auf dem Bewirtungsbeleg an- gegeben werden
• Teilnehmer der Bewirtung - alle Teilnehmer der Bewirtung sind mit Namen anzugeben
• Anlass der Bewirtung - Angaben über den Anlass der Bewirtung müssen konkret sein, Anga- ben wie „Geschäftessen“, „Kundengespräch“ oder „Arbeitsgespräch“ sind nicht ausreichend
• Unterschrift - die Unterschrift des Gastgebers ist eine zwingende Voraussetzung für den Be- triebausgabenabzug
• Nachweis - die zum Nachweis erforderlichen Angaben auf den Bewirtungsbelegen müssen zeitnah und lückenlos erfolgen.
Die Bewirtungsaufwendungen müssen auf einem separaten Konto erfasst werden.
Sind nicht all diese Angaben auf Ihren Bewirtungsbelegen vorhanden, kommt ein Betriebsaus- gabenabzug nicht in Frage. Auch ein Abzug der Vorsteuerbeträge entfällt in den Fällen von lü- ckenhaften Belegen.
BEACHTEN Sie bitte, bei fehlenden Angaben, können diese im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht nachgeholt werden. Ein Betriebsausgabenabzug entfällt dann komplett.

zurück

Nachrichten
Wirtschaftsförderer-Test