Zumindest bei der Brandversicherung gilt, das der Versicherung die Gelegenheit gegeben wer- den muß, den Schaden zu begutachten, entschied das Amtsgericht München (Az 281 C 15020/07) und wies damit eine Klage eines Versicherungsnehmers ab. Nach einem Gewitter mit Blitzeinschlägen in der Nähe des Wohnhauses eines Versicherten, funktionierte seine Heizungsanlage nicht mehr. Er war der Meinung, dass der Schaden an der Heizungsanlage auf einen blitzbedingten Überspannungsschaden zurück zu führen sei. Der Versicherungsnehmer teilte der Versicherung den Schaden mit. Ziemlich gleichzeitig beauftrag- te er auch eine Heizungsfirma mit der Reparatur der Heizanlage. Dem Sachbearbeiter der Ver- sicherung war es daher nicht möglich, den Schaden zu begutachten. Als der Sachbearbeiter sich bei der Heizungsfirma erkundigte, ob er die ausgetauschten Teile sehen könne, wurde ihm mitgeteilt, dass diese bereits entsorgt seien. Als der Versicherungs- nehmer dann die Kosten der Reparatur von der Versicherung bezahlt haben wollte, weigerte sich diese. Sie bestritt, dass der Schaden an der Heizungsanlage auf das Gewitter zurückzu- führen sei. Außerdem habe er gegen das Veränderungsverbot verstoßen. Das Gericht gab der Versicherung Recht und wies die Klage ab. Indem der Kläger die Beschä- digung an der Heizungsanlage reparieren ließ, ohne die Beklagte zuvor darüber zu informieren und ohne für die Aufbewahrung der ausgebauten beschädigten Teile zum Zwecke einer später- en Untersuchung durch die Beklagte zu sorgen, habe er gegen das in § 57 der Allgemeinen Brandversicherungsbedingungen (ABB) vereinbarte Veränderungsgebot verstoßen. Danach dürfe ein Versicherungsnehmer ohne Erlaubnis des Versicherers an dem durch das Schadenereignis geschaffenen Zustand keine Änderungen vornehmen oder dulden, die die ein- wandfreie Feststellung des Schadens erschweren. Für den Fall, dass Änderungen absolut not- wendig seien, seien diese auf das Notwendigste zu beschränken und wenn möglich, die Ge- nehmigung des Versicherers einzuholen. All das habe der Kläger versäumt. Als die Beklagte von der Reparatur erfuhr, sei sie bereits durchgeführt und die Teile nicht mehr vorhanden gewe- sen. Auch wenn man berücksichtige, dass eine Warmwasserversorgung schnell wiederherge- stellt werden müsse, hätte der Kläger zumindest die beschädigten Teile aufheben müssen.
Haftung von Fuhrparkverantwortlichen Fuhrparkleiter tragen eine hohe Verantwortung. Sie müssen sowohl für eigenes Fehlverhalten als auch für das ihrer Fahrer einstehen. Ein Beispiel macht dies deutlich: Einem Kraftfahrer wurde wegeneines Verkehrsverstoßes mit einem mehrmonatigen Fahrverbot belegt. Aus Angst seinen Arbeitsplatz zu verlieren, verschwieg er den Vorfall. Und es kam wie es kommen musste. Während dieser Zeit wurde der Kraftfahrer mit seinem LKW in einen Unfall verwickelt. Da er nicht im Besitz eines Führerscheins war, leitete die Staatsanwaltschaft gegen den Kraftfahrer und den verantwortlichen Fuhrparkleiter ein Strafverfahren ein. „Fuhrparkleiter gelten vor dem Gesetz als Fahrzeughalter und können für das Fehlverhalten ihr- er Fahrer in Haftung genommen werden“, weiß Rechtsanwalt Normen Pitschke. So sind Fuhr- parkleiter unter anderem auch dafür verantwortlich, den Führerschein und die Fahrtüchtigkeit ihrer Fahrer regelmäßig zu überprüfen.
Krankenversicherung
Lasik-OP Das Amtsgericht Göttingen hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine private Krank- enversicherung einem Patienten die Kosten für eine sogenannte Lasik-OP erstatten muss. Das Gericht bejahte eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit gem. § 1 Nr. 2 der Versicherungsbedingungen. Danach handele es sich bei der Fehlsichtigkeit des Patienten um eine Krankheit, da sie einen A-Normen-Zustand darstelle. Entgegen der Auffassung der Krankenversicherung sah das Gericht auch eine medizinische Notwendigkeit der Lasik-Operation, da sie dazu geeignet war, die Kurzsichtigkeit zu bessern bzw. zu heilen. Ein vom Gericht hinzugezogener Sachverständiger hat festgestellt, dass es sich bei der Lasik-OP um eine seit Jahren wissenschaftlich anerkanntes Verfahren zur Besei- tigung von Fehlsichtigkeit handelt. Das Gericht entschied, dass eine Behandlungsmethode me- dizinisch notwendig ist, wenn sie ein Leiden lindern oder gar heilen kann.
Steuern
Wertpapiergeschäfte über Kinder Verfügen Eltern über das Konto ihrer Kinder wie über das eigene Konto, so sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen den Eltern zuzurechnen. Dies gilt auch, wenn die Kinder bereits volljährig sind. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Urteil AZ 5 K 2 200/05 entschieden, in dem die Frage der steuerlichen Zuordnung der Einkünfte zu klären war.
Greenfee-Einnahmen Ein gemeinnütziger Golfclub kann Umsätze aus Greenfee-Gebühren, die er für die Überlassung seiner Anlage von clubfremden Golfern erhält, unter Berufung auf EG-Recht als umsatzsteuer- frei behandeln. Somit steht den Golfvereinen nach Auffassung des Finanzgerichts Köln ein „Wahlrecht“ zu. Nach geltendem deutschen Steuerrecht unterliegen Greenfee-Umsätze dem umsatzsteuer- rechtlichen Regelsteuersatz. Dagegen sind nach der für alle Mitgliedsstaaten verbindlichen EG-Richtlinie 77/388/EWG die „in engem Zusammenhang mit Sport stehenden Dienstleistungen“ von gemeinnützigen Einrichtungen an Sportler grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Der Senat hat die Revision beim BFH zugelassen.
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